Die vier Grenzen einer Mieterhöhung
Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nur zulässig, wenn (1) die Miete zum Wirksamkeitszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert ist, (2) das Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugeht, (3) die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigt – in Gebieten mit Landesverordnung 15 Prozent – und (4) die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt (§ 558 BGB). Der Rechner prüft alle vier Punkte und kürzt die gewünschte Miete auf den zulässigen Betrag.
Kappungsgrenze 15 oder 20 Prozent
Die Länder dürfen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmen, in denen die Kappungsgrenze 15 Prozent beträgt (§ 558 Abs. 3 BGB). Stand August 2026 gilt das in Berlin, Hamburg und Bremen flächendeckend sowie in mehreren hundert Gemeinden in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen; Saarland und Sachsen-Anhalt haben keine Verordnung. Die Verordnungen laufen aus und werden erneuert – prüfe die Gebietsliste deines Landes, bevor du das Schreiben verschickst.
Form, Begründung, Fristen
Das Verlangen braucht Textform und eine Begründung (§ 558a BGB): Mietspiegel, qualifizierter Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei vergleichbare Wohnungen mit Adresse und Miete. Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit für seine Zustimmung; stimmt er zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b BGB). Stimmt er nicht zu, bleiben dir drei Monate für die Zustimmungsklage. Der Mieter hat außerdem ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB) – das Schreiben weist darauf hin.
Was der Generator nicht kann
Er kennt den Mietspiegel deiner Stadt nicht und prüft nicht, ob deine Wohnung in einem 15-Prozent-Gebiet liegt – beides trägst du ein. Formfehler machen das Verlangen unwirksam; im Zweifel lässt du das Schreiben vor dem Versand von Haus & Grund oder einem Anwalt prüfen.
Häufige Fragen
Wann wird die Erhöhung wirksam?
Bei Zustimmung ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens (§ 558b Abs. 1 BGB).
Wie lange hat der Mieter Zeit?
Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB).
Zählt eine Erhöhung nach Modernisierung für die Kappungsgrenze?
Nein. Erhöhungen nach § 559 (Modernisierung) und § 560 (Betriebskosten) bleiben bei der Kappungsgrenze und der Wartefrist außer Betracht.
Was ist die Miete „vor drei Jahren“?
Die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der neuen Miete galt. Innerhalb dieser drei Jahre darf die Miete um höchstens 20 bzw. 15 Prozent steigen.
Brauche ich die Unterschrift des Mieters?
Der Mieter muss zustimmen – schriftlich oder durch Zahlung der erhöhten Miete. Ohne Zustimmung bleibt nur die Klage.